Allgemeine Vertragsbedingungen

Diese Allgemeinen Vertragssbedingungen sind gültig ab 08.05.2024.

Dienstleistungsvertrag

zwischen

Ihnen als Auftraggeber
– nachfolgend „Auftraggeber“ genannt –

und der

Paddox GmbH
Büttnerstraße 58
97070 Würzburg
vertreten durch die Geschäftsführer:innen Carmen Bremen und Rico Neitzel
– nachfolgend „Auftragnehmer“ genannt –

einzeln auch „die Partei“ oder „die Vertragspartei“, zusammen „die Parteien“ oder auch „die Vertragsparteien“

Präambel

Der Auftraggeber hat auf seinen Systemen Shopware 5 in einer der Versionen 5.5 bis 5.7 des Softwareherstellers shopware AG installiert. Zum 1. August 2024 wird der Support für Shopware 5 durch die shopware AG vollständig eingestellt. Daher wird der Auftragnehmer ab dem 1. August 2024 regelmäßig Sicherheits- und Kompatibilitätsupdates zur Verfügung stellen. Hierfür erhält der Auftraggeber gegen Zahlung einer Gebühr Zugang zu den neuesten Sicherheits- und Kompatibilitätsupdates. Die Pflege und die Anpassung der Software durch den Auftragnehmer richten sich nach diesem Vertrag.

§ 1 Allgemeine Kundeninformationen

Die Darstellung der Produkte stellt kein rechtlich bindendes, sondern nur eine unverbindliche Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes dar. Durch Anklicken des Buttons "Jetzt Vertrag mit wiederkehrender Zahlungspflicht abschließen" gibt der Auftraggeber eine verbindliche Bestellung und ein verbindliches Angebot bezüglich der im Warenkorb enthaltenen Dienstleistung ab. Eine Bestätigung des Eingangs der Bestellung folgt unverzüglich nach dem Absenden der Bestellung. Diese stellt noch keine Annahme dar. Der Vertrag kommt erst mit unserer separaten Annahmeerklärung, der Auftragsbestätigung zustande. Der Vertragstext wird gespeichert und die Bestelldaten und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden dem Auftraggeber per E-Mail zugesandt. Vertragssprache ist deutsch.

Im Einzelnen durchläuft der Auftraggeber bei einer Bestellung folgende technische Schritte:

  • Schritt 1: Auswahl des Tarifs
  • Schritt 2: Angabe des Shops
  • Schritt 3: Angabe des Vertragspartners sowie des Rechnungsempfängers
  • Schritt 4: Auswahl der Zahlungsart
  • Schritt 5: Weiterleitung auf Übersichtsseite
  • Schritt 6: Bestätigung des Erhalts der Informationen und der Kenntnisnahme der AGB
  • Schritt 7: Abschluss der Bestellung durch Klick auf den Button "Jetzt Vertrag mit wiederkehrender Zahlungspflicht abschließen"

Zu den einzelnen aufgeführten Bestellschritten gelangt der Auftraggeber über die geläufigen Funktionen seines Internetbrowsers.

§ 2 Vertragsgegenstand

Gegenstand dieses Vertrags ist der Zugang zu den durch den Auftragnehmer zur Verfügung gestellten Sicherheits- und Kompatibilitätsupdates für shopware 5 in der Community, Professional und Enterprise Version sowie der von der shopware AG zur Verfügung gestellten Premium-Plugins (siehe Anhang 1). Voraussetzung hierfür ist, dass der Auftraggeber eine der Versionen 5.5 bis 5.7 mit unverändertem Originalcode von shopware 5 installiert hat und mit dieser arbeitet.

Der Auftragnehmer stellt die Sicherheits- und Kompatibilitätsupdates in zwei Alternativen zur Verfügung:

  • entweder automatisch durch ein im Shop installiertes Plugin, das der Auftraggeber einfach aktualisieren kann und somit die neuesten Fehlerbehebungen erhält oder
  • sofern eine Fehlerbehebung über dieses Plugin technisch ausgeschlossen ist, über die Bereitstellung sogenannter "Patch"-Dateien, die vom Auftraggeber manuell auf den Quelltext angewendet werden müssen.

§ 3 Leistungserbringung

Der Auftragnehmer wird nur qualifiziertes und zuverlässiges Personal einsetzen. Er wird nur bewährte Verfahren, Instrumente und Werkzeuge verwenden, deren Eignung er kennt, deren Ausführung er beherrscht und die den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen.

§ 4 Neue Sicherheits- und Kompatibilitätsupdates

(1) Der Auftragnehmer geht Hinweisen Dritter oder selbst gefundenen Sicherheitslücken nach und entwickelt selbst – soweit möglich – erforderliche Sicherheits- und Kompatibilitätsupdates. Den Vertragsparteien ist bekannt, dass in jeder Software nicht erkennbare, versteckte oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand behebbare Fehler enthalten sein können und dass der Auftragnehmer keine umfassende und vollständige Gewähr dafür geben kann, dass jeder Fehler, der in der Software enthalten ist, auch behoben werden kann. Die vom Auftragnehmer zu erbringende Leistung kann daher nicht die Beseitigung sämtlicher Fehler beinhalten, sondern nur solcher Fehler, die dem Auftragnehmer bekannt sind und die durch den Auftragnehmer mit möglichem und zumutbarem Aufwand behoben werden können. Zu diesem Zweck wird er dem Auftraggeber nach Fertigstellung neue Sicherheits- und Kompatibilitätsupdates zum Download zur Verfügung stellen und den Auftraggeber per E-Mail darauf hinweisen. Der Auftraggeber erhält Zugang zu den jeweiligen Sicherheits- und Kompatibilitätsupdates mit dem ihm durch den Auftragnehmer zur Verfügung gestellten Lizenzschlüssel und über das Plugin „safefive – Sicherheitsplugin für Shopware 5“. Der Auftragnehmer übernimmt keine Verpflichtung, dass die Software jeweils an den neuesten Stand der Technik angepasst und ein einheitlicher Release-Stand im System gewährleistet werden kann.

(2) Ausdrücklich nicht Vertragsgegenstand sind:

  • Anpassung an neue Produkte und Services sowie an geänderte Betriebsabläufe des Auftraggebers;
  • Kompatibilität zu vorhandenen Schnittstellen der Software mit anderer Software;
  • Anpassung der Software an eine geänderte Hardware und/oder Software-Umgebung des Auftraggebers, einschließlich neuer Programmversionen (z.B. neue Releases, Updates/Upgrades) von im System des Auftraggebers verwendeter Drittsoftware;
  • Beseitigung von Fehlfunktionen, die aufgrund unsachgemäßer Bedienung der Software durch den Auftraggeber, durch höhere Gewalt, Eingriffe Dritter oder durch sonstige nicht vom Auftragnehmer verursachten Einwirkungen entstanden sind;
  • Sonstige Anpassungen, Ergänzungen und Erweiterungen der Software nach Anforderung des Auftraggebers;
  • Sicherheit des Programms außerhalb des Original-Codes von Shopware 5 sowie des Premium-Plugins laut Anhang 1;
  • Beratungsleistungen.

§ 5 Rechteeinräumung

(1) „Arbeitsergebnisse“ sind sämtliche durch die Tätigkeit des Auftragnehmers im Rahmen dieses Vertrags geschaffenen Sicherheits- und Kompatibilitätsupdates. Der Auftragnehmer weist darauf hin, dass die von ihm zur Verfügung gestellten Sicherheits- und Kompatibilitätsupdates als Arbeitsergebnisse urheberrechtlichem Schutz unterliegen, §§ 2 Abs. 1 Nr. 1, 69a ff. UrhG.

(2) Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber an den Arbeitsergebnissen im Zeitpunkt von deren Entstehung an das räumlich und zeitlich unbeschränkte, jedoch nicht ausschließliche, nicht übertragbare und widerrufliche Recht zur bestimmungsgemäßen Nutzung ein. Dies begründet nicht das alleinige und unbeschränkte Eigentums-, Verwertungs- oder Nutzungsrecht an den Arbeitsergebnissen.

(3) Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, über die bestimmungsgemäße Nutzung hinaus die Arbeitsergebnisse zu vervielfältigen, zu bearbeiten (etwa die Software mit anderen Programmen zu verbinden, umzugestalten, in andere Programmiersprachen und für andere Betriebssysteme zu konvertieren), in andere Darstellungsformen zu übertragen und auf sonstige Art und Weise zu verändern, fortzusetzen und zu ergänzen, in unveränderter und veränderter Form zu verbreiten, drahtgebunden und drahtlos öffentlich wiederzugeben, weiterzugeben sowie Unterlizenzen zu vergeben.

§ 6 Mitwirkung des Auftraggebers

(1) Die Meldung von Mängeln der zur Verfügung gestellten Sicherheits- und Kompatibilitätsupdates hat grundsätzlich schriftlich und unverzüglich nach deren Feststellung zu erfolgen. Eine mündliche Meldung ist zulässig, wenn der Auftraggeber die schriftliche Meldung spätestens innerhalb zweier Werktage nachholt. Die Meldung hat den Mangel (insbesondere Bedingungen, unter denen er auftritt, mögliche Ursachen, Symptome und Auswirkungen des Mangels) präzise zu beschreiben.

(2) Der Auftraggeber wird einen erfahrenen und qualifizierten Mitarbeiter benennen, der als Ansprechpartner des Auftragnehmers bereitsteht und befugt ist, die zur Vertragsdurchführung erforderlichen Entscheidungen zu treffen.

(3) Der Auftraggeber wird die vom Auftragnehmer zur Verfügung gestellten Aktualisierungen des Sicherheitsplugins oder die Sicherheits- und Kompatibilitätsupdates zunächst auf einer Testumgebung installieren. In dieser Testumgebung wird der Auftraggeber durch speziell geschultes Personal die Aktualisierungen des Sicherheitsplugins oder die Sicherheits- und Kompatibilitätsupdates vollumfänglich auf deren Funktionsfähigkeit testen. Erst nach positivem Abschluss des Testes wird der Auftraggeber Aktualisierungen des Sicherheitsplugins oder die Sicherheits- und Kompatibilitätsupdates in seinem Produktivsystem installieren. Der Auftraggeber stellt sicher, dass er jederzeit in der Lage ist, auf frühere Versionen zurückzugreifen, beispielsweise durch den Einsatz von Versionierungssoftware und aktuellen Backups.

§ 7 Vergütung

(1) Abhängig vom Jahresumsatz des Auftraggebers besteht für diesen die Möglichkeit, bei Abschluss des Vertrages eine monatliche, jährliche und/oder zweijährige pauschale Vergütung auszuwählen, die vom Auftraggeber nach Rechnungstellung durch den Auftragnehmer zu entrichten ist.

(2) Der Auftraggeber kann den Vertragsbeginn frei wählen, das heißt, er muss nicht mit dem Abschluss des Vertrages übereinstimmen, sondern kann auch erst an einem bestimmten Datum in der Zukunft liegen. In diesem Fall erfolgt die Rechnungstellung am Tag des Vertragsabschlusses. Sie ist jedoch erst 14 Tage nach Vertragsbeginn fällig.

(3) Die steuerliche Zuordnung erfolgt sowohl bei Auftraggeber als auch bei Auftragnehmer anhand des angegebenen Leistungszeitraumes.

§ 8 Haftung

(1) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt

  • bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit,
  • für die Verletzung von Leben, Leib oder Gesundheit,
  • nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes sowie
  • im Umfang einer vom Auftragnehmer übernommenen Garantie.

(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer Pflicht, die wesentlich für die Erreichung des Vertragszwecks ist (Kardinalpflicht), ist die Haftung des Auftragnehmers der Höhe nach begrenzt auf den Schaden, der nach der Art des fraglichen Geschäftes vorhersehbar und typisch ist. Der Auftragnehmer haftet in diesen Fällen insbesondere nicht für mittelbare, nicht vorhersehbare Schäden und nicht für Folgeschäden oder Mangelfolgeschäden (insbesondere nicht für rein wirtschaftlichen Verlust, entgangenen Gewinn, Minderung des Goodwills und ähnliche Schäden). Der Auftragnehmer garantiert, für in dieser Höhe vorhersehbare und typische Sach- und Vermögenschäden eine Gewerbe-Haftpflichtversicherung abgeschlossen zu haben, die je Versicherungsfall eine Versicherungssumme von 250.000,00 EUR aufweist. Diese ist jedoch für alle auftretenden Schadensfälle auf eine jährliche Höchstleistung von 1.000.000 EUR beschränkt. Sofern der Auftraggeber einen höheren Schaden versichern möchte, kann der Auftragnehmer gegen einen entsprechenden vom Auftraggeber zu leistenden Risikozuschlag eine höhere Deckungssumme mit der Versicherung vereinbaren. Die vorstehenden Regelungen gelten ausdrücklich nicht für eine Haftung des Auftragnehmers gemäß Abs. 1.

(3) Eine weitergehende Haftung des Auftragnehmers besteht nicht.

(4) Die vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten auch für die persönliche Haftung der Mitarbeiter, Vertreter und Organe des Auftragnehmers.

(5) Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für die von Dritten zur Verfügung gestellte Software.

(6) Für eine ausreichende Datensicherung ist der Auftraggeber verantwortlich, daher übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung für einen Datenverlust des Auftraggebers, sofern dieser auf unzureichende Sicherungen durch den Auftraggeber zurückzuführen ist.

§ 9 Laufzeit und Kündigung

(1) Der Vertrag beginnt zum vom Auftraggeber gewählten Startdatum. Er läuft zunächst fest für den mit dem Auftraggeber vereinbarten Zeitraum. Anschließend verlängert er sich automatisch um den gleichen Zeitraum, wenn er nicht von einer der Parteien mit einer Frist von einem Tag zum Ende der Festlaufzeit oder des jeweiligen Verlängerungszeitraums gekündigt wird.

(2) Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die jeweils andere Vertragspartei gegen wesentliche vertragliche Verpflichtungen verstößt und eine zur Abhilfe gesetzte Frist erfolglos abgelaufen oder eine erforderliche Abmahnung erfolglos geblieben ist. Einer Fristsetzung oder Abmahnung bedarf es nicht, wenn die andere Vertragspartei die geschuldete Leistung endgültig verweigert hat oder besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Beendigung dieses Vertrages rechtfertigen.

(3) Eine Kündigung durch den Auftraggeber ist über einen sog. Kündigungsbutton, der auf der Plattform unter https://kunden.safefive.de im Bereich Verträge auf der jeweiligen Vertragsdetailseite zu finden ist, möglich. Die Kündigung durch den Auftragnehmer ist in Textform möglich.

§ 10 Vertraulichkeit

(1) „Vertrauliche Informationen“ sind vollumfänglich alle verkörperten, elektronischen, mündlichen oder in sonstiger Weise erlangten Informationen, Erkenntnisse, Ergebnisse und Daten sowie sämtliche Kopien und Zusammenfassungen hiervon, sowie alle unter Rückgriff auf das vorstehend Genannte hergestellten Dokumente und Materialien, die die eine Partei bei Gelegenheit der oder Gesprächen über die Zusammenarbeit (oder: Vorbereitung, Durchführung und Abwicklung des Vertrages) an die andere Partei weitergibt oder die der anderen Partei bei dieser Gelegenheit zur Kenntnis gelangen und zwar unabhängig davon, wie die Weitergabe oder die Kenntnisnahme erfolgt (z.B. auch per unverschlüsselter E-Mail) oder ob sie ausdrücklich als vertraulich gekennzeichnet sind.

(2) Dazu gehören insbesondere alle technischen und/oder geschäftlichen Daten (z. B. personenbezogene Daten, Projekt , Entwicklungs , Forschungs- und Planungsdaten, Angebote und Reaktionen auf Angebote, Anfrageunterlagen und alle sonstigen Informationen), Geräte, Materialien, technische Prozesse, Softwareprogramme, Softwarecodes, Algorithmen, Unterlagen (z.B. Zeichnungen, Entwürfe, Skizzen, Pläne, Beschreibungen, Bildaufzeichnungen, Berechnungen), Erfahrungen, Kenntnisse, betriebswirtschaftliches und/oder anderes technisches Wissen, Verfahren, Proben, Muster, Vorgänge, Vorführungen und Versuche einschließlich geheimen Know-hows sowie noch nicht veröffentlichte Anmeldungen gewerblicher Schutzrechte, die eine Partei von der anderen Partei erlangt und erlangen wird.

(3) Als vertrauliche Informationen im vorgenannten Sinne sind insbesondere, aber nicht ausschließlich solche Informationen anzusehen, die

  • das Bestehen sowie den Inhalt dieser Vereinbarung betreffen,
  • sofern sie schriftlich oder in anderer verkörperter Form überlassen wurden, als "vertraulich" gekennzeichnet wurden oder
  • sofern sie mündlich kommuniziert wurden, von der einen Partei in einer der anderen Partei innerhalb eines Zeitraumes von vierzehn Tagen nach mündlicher Kommunikation übersandten Mitteilung in Textform als „vertraulich“ gekennzeichnet wurden.

(4) Die Parteien vereinbaren, über solche vertrauliche Informationen Stillschweigen zu wahren. Diese Verpflichtung besteht auch nach Beendigung des Vertrags für die Dauer von drei Jahren fort.

(5) Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind solche vertraulichen Informationen,

  • a) die dem Empfänger bei Abschluss des Vertrags nachweislich bereits bekannt waren oder danach von dritter Seite bekannt werden, ohne dass dadurch eine Vertraulichkeitsvereinbarung, gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen verletzt werden;
  • b) die bei Abschluss des Vertrags öffentlich bekannt sind oder danach öffentlich bekannt gemacht werden, soweit dies nicht auf einer Verletzung dieses Vertrags beruht;
  • c) die aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen oder auf Anordnung eines Gerichtes oder einer Behörde offengelegt werden müssen. Soweit zulässig und möglich wird der zur Offenlegung verpflichtete Empfänger die andere Partei vorab unterrichten und ihr Gelegenheit geben, gegen die Offenlegung vorzugehen.

(6) Die Parteien werden nur solchen Beratern Zugang zu vertraulichen Informationen gewähren, die dem Berufsgeheimnis unterliegen oder denen zuvor den Geheimhaltungsverpflichtungen dieses Vertrags entsprechende Verpflichtungen auferlegt worden sind. Des Weiteren werden die Parteien nur denjenigen Mitarbeitern die vertraulichen Informationen offenlegen, die diese für die Durchführung dieses Vertrags kennen müssen, und diese Mitarbeiter auch für die Zeit nach ihrem Ausscheiden in arbeitsrechtlich zulässigem Umfang zur Geheimhaltung verpflichten.

§ 11 Datenschutz

Bei Installation des Plugins werden lediglich IP-Adresse und Lizenzschlüssel an den Auftragnehmer übertragen. Durch das Plugin können weder durch den Auftragnehmer noch durch sonstige Dritte Bestell- und/oder Umsatzinformationen erhoben werden.

§ 12 Auskunftsrecht des Auftragnehmers

Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Richtigkeit der Angaben des Auftraggebers zum Jahresumsatz (§ 7) anhand der Buchführung sowie die Richtigkeit der Buchführung und ihre Übereinstimmung mit der allgemeinen Buchführung des Auftraggebers durch einen auch gegenüber dem Auftragnehmer zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten, unabhängigen Buchprüfer, der bisher mit keiner Partei in Geschäftsbeziehungen gestanden hat, prüfen zu lassen. Die Kosten der Überprüfung trägt der Auftragnehmer, es sei denn, die Prüfung ergibt, dass die Angaben des Auftraggebers nach § 7 zu Lasten des Auftragnehmers um mehr als 5% von den Angaben abweichen, die der Buchprüfer der Buchführung entnimmt. Bei einer Abweichung von mehr als 5 % zu Lasten des Auftragnehmers trägt der Auftraggeber die Kosten.

§ 13 Sonstiges

(1) Der Auftraggeber darf auf diesem Vertrag beruhende Ansprüche gegen den Auftragnehmer nur nach schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers auf Dritte übertragen.

(2) Jede Vertragspartei darf nur gegenüber unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen der anderen Vertragspartei aufrechnen.

(3) Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung oder Aufhebung dieser Klausel.

(4) Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers finden keine Anwendung.

(5) Auf diesen Vertrag ist das deutsche Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf vom 11.4.1980 (UN-Kaufrecht) anzuwenden. Die Parteien sind sich darüber bewusst, dass IT-Leistungen Export- und Importbeschränkungen unterliegen können. Insbesondere können Genehmigungspflichten bestehen bzw. kann die Nutzung der Software oder damit verbundener Technologien im Ausland Beschränkungen unterliegen. Die Vertragserfüllung des Auftragnehmers steht unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund von nationalen und internationalen Vorschriften des Export- und Importrechts sowie keine sonstigen gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen.

(6) Erfüllungsort ist Würzburg. Ausschließlicher Gerichtsstand ist Würzburg, sofern jede Partei Kaufmann oder juristische Person des öffentlichen Rechts ist.

(7) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags unwirksam sein, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.


Anhang 1

Liste der Shopware AG – Premium Plugins (Stand Mai 2023)

  • Intelligente Suche
  • Bundle
  • Business Essentials
  • Custom Products
  • Intelligenter Newsletter
  • Liveshopping
  • Bonus-System
  • Advanced Promotion Suite
  • AboCommerce
  • Ticketsystem
  • Advanced Cart
  • Shopping Advisor